Die Insolvenzordnung (InsO) regelt als Bundesgesetz, welches im Bürgerlichem Recht (Zivilrecht) beheimatet ist, das Insolvenzverfahren, das wiederum die Verteilung des Vermögens eines zahlungsunfähigen Schuldners reglementiert und gemäß deutschen Insolvenzrecht, in Form einer Verbraucherinsolvenz oder einer Regelinsolvenz bzw. einer Unternehmenssanierung durchgeführt wird, wobei durch die Insolvenzordnung zum einen alle Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig befriedigt werden sollen und zum anderen der Schuldner sich von seinen Verbindlichkeiten befreien soll …
Das Insolvenzverfahren dient dazu, gemeinschaftlich die Gläubiger eines Schuldners zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt von Unternehmen getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien. Die im Bürgerlichem Recht beheimatete Insolvenzordnung steht dabei allen natürlichen Personen zur Verfügung, ebenso wie diversen Unternehmen. Allerdings unterscheidet man zwischen der Regelinsolvenz und der Verbraucherinsolvenz. Die Regelinsolvenz betrifft alle Personen, die selbstständig sind, die Verbraucherinsolvenz betrifft alle natürlichen Personen, die privat verschul- det sind. Eine Verbraucherinsolvenz ist auch für ehemals Selbstständige möglich, deren Schulden und Vermögensverhältnisse überschaubar sind, wobei eine weitere Voraussetzung außerdem ist, dass beim ehemals Selbstständigen keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen von Angestellten bestehen.
Eine Verbraucherinsolvenz ist ferner nur dann für ehemals Selbstständige möglich, wenn weniger als zwanzig Gläubiger vorhanden sind. Laut Insolvenzordnung (Insolvenzrecht) kommen für die Eröffnung der Insolvenz verschiedene Gründe zum Tragen. So gelten die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung als die wichtigsten Gründe für einen Insolvenzantrag. Wird dieser vom Schuldner selbst gestellt, kann auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit mit als Insolvenzgrund anerkannt werden. Eine Regelinsolvenz kann allerdings nur dann eröffnet werden, wenn die Masse, die dem Verfahren zugrunde liegt, auch ausreicht, um die Verfahrenskosten zu tragen. Andernfalls muss sich ein Dritter finden, der einen entsprechenden Kostenvorschuss leistet. Ist auch dies nicht möglich, kann das Regelinsolvenzverfahren mangels Masse vom Gericht abgewiesen werden. Die Schuldner sind im Falle einer Insolvenz grundsätzlich verpflichtet, dem Insolvenzgericht oder einem eingesetzten Insolvenzverwalter tatkräftig zur Seite zu stehen, wenn es darum geht, die Schulden und Gläubiger im Einzelnen festzustellen, wobei der Schuldner mit dem Einverständnis der Gläubiger über den Zeitraum des Insolvenzverfahrens auch Verfügungsbefugt bleiben darf und dabei lediglich unter die Aufsicht eines Sachverwalters gestellt werden muss.
Sofern alle Voraussetzungen, also die Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und die Zahlung der Verfahrenskosten, gegeben sind, kann das Insolvenzverfahren vom Gericht eröffnet werden. Dabei gilt laut Insolvenzordnung, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch öffentlich bekannt gemacht werden muss. Darüber hinaus sind die Gläubiger einzeln und schriftlich zu benachrichtigen, damit sie ihre Forderungen entsprechend anmelden oder aber korrigieren können. Dabei gilt, dass eine Anmeldung der Forderung stets innerhalb einer festgelegten Frist zu erfolgen hat. Sie liegt in der Regel zwischen zwei Wochen und drei Monaten. Die Anmeldung der Insolvenzforderungen erfolgt immer beim Insolvenzverwalter, sofern ein solcher vom Gericht eingesetzt wurde. Ebenfalls sind alle Sicherungsrechte beim Insolvenzverwalter anzumelden, wobei diese Sicherungsrechte etwa aus einem Eigentumsvorbehalt entstanden sein können. Obendrein legt die Insolvenzordnung, zur Vermeidung von Missbräuchen, harte Bedingungen für Schuldner fest. So muss der Schuldner schon vor der Verfahrenseröffnung unbedingt gläubigerschädigende Handlungen unterlassen oder im Insolvenzverfahren konstruktiv mitwirken und während der sechsjährigen Zeit des Wohlverhaltens noch sein pfändbares Einkommen zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stellen.