Eine Drittschuldnererklärung verpflichtet Drittschuldner laut § 840 ZPO zur Zahlung der Schuldnerverbindlichkeiten, wenn der Drittschuldner z.B. das Arbeitseinkommen, das Bankkonto oder gar einen Dispositionskredit für den Schuldner verwaltet. In der Erklärung müssen Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers erklären, ob vom Schuldner her Gläubigerforderungen z.B. auf Auszahlung des Lohns bzw. des Gehalts bestehen und ob gegen den Schuldner schon andere Pfändungen oder Abtretungen existieren. Nach Abgabe der Drittschuldnererklärung dürfen Drittschuldner die gepfändeten Forderungen nach § 829 ZPO nicht mehr an die Schuldner ausbezahlen …
Durch die Drittschuldnererklärung wird das Ganze dann noch einmal schriftlich festgehalten. Als Drittschuldner kommen all jene natürlichen oder juristischen Personen in Frage, gegen die der eigentliche Schuldner Forderungen hat. Häufig sind das Kreditinstitute, welche die Konten des Schuldners verwalten und die gepfändet werden können, aber auch die Arbeitgeber, bei denen eine Lohnpfändung durchgesetzt wird. Ebenfalls kann ein Versicherer zum Drittschuldner werden, wenn der Schuldner gegen diesen Ansprüche hat, wie etwa aus einer Lebensversicherung. Grundsätzlich müssen die Gläubiger dem Drittschuldner einen Pfändungsbeschluss oder aber einen Überweisungsbeschluss zustellen, aus dem hervorgeht, dass sie eine Drittschuldnererklärung abzuge- ben haben. Die Kosten, welche dem Drittschuldner für diese Erklärung entstehen, darf er nicht beim Gläubiger einfordern. Er ist verpflichtet, in der Drittschuldnererklärung drei Dinge zu vermerken.
Zunächst einmal ist das die Anerkennung der Forderung. Hier muss der Drittschuldner angeben, dass der Schuldner Forderungen gegen ihn hat. Bestehen keine Forderungen, etwa weil der Schuldner nicht mehr beschäftigt wird, kann die Forderung nicht anerkannt werden. Arbeitgeber tun indes gut daran, die Drittschuldnererklärung nur unter Vorbehalt abzugeben, wobei dieser Vorbehalt auf die Erbringung der Arbeitsleistung und damit der Entstehung des Arbeitslohns abzielt. Auch muss in der Drittschuld-nererklärung angegeben werden, ob bereits andere Gläubiger einen Anspruch auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens haben. Das können im Übrigen auch Forderungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, etwa aufgrund eines Arbeitsgeberdarlehens sein. Die Gläubiger wie auch die Höhe der Forderungen müssen dabei detailliert angegeben werden. Der dritte Punkt, der in der Erklärung für Drittschuldner anzuge- ben ist, ist der, welche anderen Personen welche Forderungen gegen den Schuldner stellen und warum.
Sobald die Drittschuldnererklärung abgegeben wurde, ist der Drittschuldner verpflichtet, an dem Schuldner keine Zahlungen mehr zu leisten. Vom Arbeitgeber wird nur noch der pfändungsfreie Betrag des Einkommens ausgezahlt, welcher innerhalb der Pfändungsfreigrenze festgeschrieben ist. Darüber hinaus gehende Lohnansprüche müssen vom Arbeitgeber dagegen einbehalten und an den Gläubiger ausgezahlt werden. Sofern der Arbeitgeber trotz Abgabe der Drittschuldnererklärung an den Schuldner auszahlt, wird die Forderung des Gläubigers nicht erlöschen. Er kann nun aber den Arbeitgeber auf Zahlung der Beträge hinweisen. Denn mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung ist jeder Drittschuldner verpflichtet, den vom Schuldner erwirt- schafteten Geldbetrag, welcher über der Pfändungsfreigrenze liegt, an die Gläubiger auszuzahlen. Tut er dies auf Verlangen der Gläubiger nicht, muss er selbst die Schulden zahlen.
Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands, den eine Drittschuldnererklärung für den Arbeitgeber mit sich bringt, entlassen viele Unternehmen die Mitarbeiter mit Schulden. Aus diesem Grund sollte nach Möglichkeit vermieden werden, eine Lohnpfändung durchzuführen. Besser ist es, der Schuldner lässt sich den Arbeitslohn auf ein Pfändungsschutzkonto oder bei einer laufenden Privatinsolvenz auf ein sicheres Treuhandkonto überweisen und der Insolvenzverwalter zahlt ihm dem Pfändungsfreibetrag aus, der im laut Pfändungstabelle zusteht. Dadurch erfährt der Arbeitgeber nicht unbedingt etwas von den Schulden des Arbeitnehmers und der Schuldner läuft nicht Gefahr, seinen Job zu verlieren.