Wer seine Schuldenlast nicht mehr schultern kann, darf eine Insolvenz Anmelden und sich in Deutschland mittels Insolvenzverfahren entschulden, wobei diese Möglichkeit des Schuldenabbaus nicht nur zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen sondern auch sehr viele Privathaushalte nutzen, weshalb in Deutschland auch die Anzahl der Verfahrensanmeldungen deutlich zugenommen hat. Wer als deutscher Bürger der Schuldenfalle entkommen möchte und sich durch ein Insolvenzverfahren finanziell sanieren möchte, muss sich zuallererst überlegen, ob er als ein Selbstständiger oder als eine Privatperson die Insolvenzverfahrensanmeldung durchführt …
Doch welches Insolvenzverfahren ist für eine schnelle Schuldenbefreiung das Richtige? Welche Verfahrensart ist anzuwenden? Das Regelinsolvenzverfahren oder doch das Verbraucherinsolvenzverfahren? Um diese Frage zu klären, sollte erst einmal ein gewisses Grundwissen über die beiden Arten des Insolvenzverfahrens bestehen. Denn nicht Jeder kann und darf beide Varianten gleichermaßen anmelden. Betrachten wir zunächst mal das Verbraucher- insolvenzverfahren, welches auch als das vereinfachte Insolvenzverfahren bekannt ist. Dieses Verfahren kommt ausschließlich für Privatpersonen in Frage. Vereine und Unternehmen sind davon ausgeschlossen. Ausnahmen gelten beim vereinfachten Insolvenzverfahren jedoch für ehemals Selbstständige und Freiberufler. Sie müssen, um das Verbraucherinsolvenzverfahren für sich nutzen zu können, jedoch überschaubare Vermögensverhältnisse nachweisen. Das bedeutet, dass bei Antragstellung zum Ver- braucherinsolvenzverfahren nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind. Ferner ist es nötig, dass keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen, also ausstehende Lohnzahlungen oder Gehalts- zahlungen und keine Verbindlichkeiten den Sozialversicherungsträgern gegenüber offen stehen.
Damit die Eröffnung vom Verbraucherinsolvenzverfahren bei dem zuständigen Insolvenzgericht nicht Abgelehnt wird, müssen im Vorfeld schon Einigungsversuche zur Schulden- bereinigung mit den Gläubigern stattgefunden haben. Das bedeutet, dass der Schuldner nachweisen muss, dass er sich mit seinen Gläubigern auseinandergesetzt und bei diesen um einen außergerichtlichen Einigungsversuch bemüht hat. Diese Bemühungen dürfen bei Antragstellung nicht länger als sechs (6) Monate zurückliegen. Zusätzlich muss eine fachkundige Stelle bestätigen, dass dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist. Als fachkundige Stelle werden unter anderem Schuldnerberatungsstellen, Insolvenzanwälte oder Notare anerkannt. Der Antrag auf die Eröffnung von einem Insolvenzverfahren muss grundsätzlich schriftlich beim Gericht erfolgen. Die Insolvenzverfahrenseröffnung kann nur dann erfolgen, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Dieser ist regelmäßig in der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet.
Durch den Antrag auf Verbraucherinsolvenzeröffnung wird das Insolvenzgericht zunächst prüfen, ob die außergericht- liche Einigung tatsächlich gescheitert ist. Danach wird der Plan zur Schuldenbereinigung, welcher auch dem Antrag beizufügen ist, herangezogen, um einen neuen gerichtlichen Einigungsversuch zu erzielen. Hierbei wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zugestellt, sie haben nun einen Monat Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme muss schriftlich eingereicht werden. Erfolgt seitens der betroffenen Gläubiger keine Stellungnahme, so wird dies als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan angesehen. Sofern mehr als die Hälfte der Gläubiger, welche mehr als die Hälfte der Forderungen gegen den Schuldner halten, dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, werden die fehlenden Zustimmungen durch das Gericht ersetzt. In diesem Fall wird vom Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht eröffnet. Sollte jedoch der gerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern ebenfalls scheitern, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und auch durchgeführt.
Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren steht das Regelinsolvenzverfahren. In der Regel werden als Eröffnungsgründe bei einem Regelinsolvenzverfahren immer die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herangezogen. Ebenso kann die drohende Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsgrund für die Regelinsolvenz darstellen, allerdings nur dann, wenn der Unternehmer selbst den Antrag auf Insolvenz stellt. Die Regelinsolvenz kann ausschließlich von juristischen Personen oder Unternehmen und ehemals Selbstständigen beantragt werden. Letztere können das Regelinsolvenzverfahren insbe- sondere bei unüberschaubaren Vermögensverhältnissen anwenden, wie etwa einer Gläubigeranzahl von 20 und mehr sowie Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Bei einer Kapitalgesellschaft kann der Antrag auf das Regelinsolvenzverfahren von jedem Aufsichtsrat Mitglied (AG) wie auch von dem persönlich haftenden Gesellschafter (GmbH) oder von allen vertretungsberechtigten Gesellschaftern (GmbH) gestellt werden. Auch Gläubiger können einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen.
Sofern das Regelinsolvenzverfahren vom Gericht eröffnet wird, geht die Verfügungsgewalt über das Unternehmen auf den eingesetzten Insolvenzverwalter über. Die bisherige Unternehmensleitung kann also weder Aufträge annehmen, noch diese bearbeiten oder andere wirtschaftliche Entscheidungen über das Unternehmen treffen. Nachdem das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wurde, wird ein Treu- händer oder Insolvenzverwalter vom Gericht eingesetzt. Seine Aufgabe besteht darin, die Gelder an die Gläubiger gemäß der Quote zu verteilen. Anschließend muss der Unternehmer eine Pfändung seiner Einnahmen bis zur Pfändungsfreigrenze über sich ergehen lassen. Ferner ist er als Selbstständiger ebenso verpflichtet, auch sämtliche Änderungen seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse offen zu legen. Dazu zählen auch einmalige Einnahmen, wie ein Erbe oder ein Lotteriegewinn. Von diesen einmaligen Einnahmen wird ebenfalls ein bestimmter Betrag (50 Prozent) gepfändet, welcher später von dem Insolvenzverwalter an die Gläubiger ausgezahlt und gleichmäßig verteilt wird.
Nachdem der Unternehmer diese Phase des Wohlverhaltens, welche sich über einen Zeitraum von sechs Jahren erstreckt, überstanden hat, kann die Restschuldbefreiung erfolgen. Der entsprechende Antrag auf Restschuldbefreiung ist zeitgleich mit dem Antrag auf die Eröffnung der Regelinsolvenz zu stellen. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn entsprechende Gründe dagegen vorliegen. Dazu zählt etwa das Vorliegen einer Insolvenzstraftat, beispielsweise wie die Insolvenzverschleppung, die Gläubigerbegünstigung oder aber die fehlende Mitwirkungspflicht des Unternehmers während des Insolvenzverfahrens. Ausnahmen gibt es bei einem Regelinsolvenzverfahren auch, etwa durch eine sogenannte Eigenverwaltung, welche allerdings wiederum gesondert beim Insolvenzgericht beantragt werden muss. Übrigens, je früher die Anzeichen einer Unternehmenskrise erkannt werden, desto leich- ter kann mit einem Insolvenzplanverfahren gegengesteuert werden, denn es ist nicht unbedingt so, dass Unternehmen im Fall einer drohenden Regelinsolvenz immer liquidiert werden müssen.