Bei einer Insolvenz wird der notwendige Selbstbehalt für Schuldner (Eigenbedarf) in der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO festgelegt und bietet allen Schuldnern in Form von Pfändungsfreigrenzen die Sicherheit, das Schuldner welche von Lohnpfändungen betroffen sind, über einen pfändungsfreien Geldbetrag in der Insolvenzzeit verfügen können. Im Rahmen der Pfändungsfreigrenzenverordnung wurde dieser Selbstbehalt bez. Eigenbedarf zum 01. Juli 2011 angehoben und die neuen Pfändungsfreibeträge in der Pfändungstabelle vom Bundesjustizministerium an dem im Einkommensteuer- gesetz festgelegten Eigenbedarf, für die Jahre 2011, 2012 sowie 2013 angepasst …
Da für Schuldner/innen der notwendige Selbstbehalt vom Bundesjustizministerium alle zwei Jahre angepasst wird, natürlich immer entsprechend der Entwicklung vom steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (§ 850c Absatz 2a ZPO), hat die neue Pfändungstabelle vom 01.07.2011 bis einschließlich 30.06.2013 Gültigkeit, obwohl sie erstmals wieder nach nunmehr sechs Jahren vom Bundesjustizministerium erhöht wurde. Die in der Pfändungstabelle enthaltenen Pfändungsfreigrenzen finden ihre Grundlage in § 850c der Zivilprozessordnung. Im Grunde sagt der Paragraph § 850c der Zivilprozessordnung aus, dass die Pfändungsfreigrenzen in regelmäßigen Abständen an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst werden müssen und das ist nach so langer Zeit unbedingt wieder einmal nötig geworden. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass dem Schuldner oder der Schuldnerin im Fall einer Lohnpfändung jedenfalls der Geldbetrag verbleibt, welcher zur Sicherung vom Existenzminimum und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen erforderlich ist. Somit richten sich die Beträge in der Pfändungstabelle in der Höhe auch nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, die vom Schuldner berücksichtigt werden müssen. Für alleinstehende Schuldner ohne Kinder sieht die 2011er Pfändungstabelle seit 01.07.2011 einen Pfändungsfreibetrag von 1.029,99 Euro vor.
Bisher war der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen laut alter Pfändungstabelle nur 985,15 Euro für alleinstehende Schuldner, so dass die Eigenbedarf Steigerung von 44,84 Euro und der damit verbundene höhere Selbstbehalt deutlich spürbar sind. Grundsätzlich gilt zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 850c Absatz 1 Satz 2 ZPO, dass der monatliche Selbstbehalt laut der 2011er Pfändungstabelle um 387,22 Euro steigt, wenn wenigstens eine unterhaltspflichtige Person vorhanden ist. Jede weitere unterhaltspflichtige Person sorgt für eine Steigerung des Selbstbehalts um weitere 215,73 Euro. Bei einem unterhaltspflichtigen Kind oder Ehepartner steigt der Selbstbehalt somit auf 1.420 Euro, bei zwei unterhalts- pflichtigen Personen auf 1.640 Euro, bei drei auf 1.840 Euro, bei vier auf 2.070 Euro und bei fünf auf mehr als 2.270 Euro. Sind mehr als fünf unterhaltspflichtige Personen vorhanden, kann der Pfändungsfreibetrag beim Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners darüber hinaus erhöht werden. Dabei müssen die Pfändungsschutzbeträge aus der neuen 2011er Pfändungstabelle bei allen Geldpfändungen automatisch berücksichtigt werden. So müssen auch alle Arbeitgeber, welche als Drittschuldner in der Pflicht stehen, den Arbeitnehmern ab dem 01.07.2011 höhere Beträge auszahlen und die Zahlungen an die Gläubiger entsprechend der neuen Pfändungsfreigrenzen verringern.
Sollten Drittschuldner ihren Arbeitnehmern versehentlich zu wenig ausbezahlen, sind sie dem Arbeitnehmer gegenüber haftbar und müssen für die Differenz aufkommen. Jedoch können Drittschuldner den zu hohen Betrag, welcher an die Gläubiger gezahlt wurde, vom Gläubiger zurück verlangen oder mit der nächsten Zahlung verrechnen. Schuldner, welche ein Pfändungsschutzkonto besitzen, brauchen sich auch um nichts weiter zu kümmern. Beim P-Konto wird der Freibetrag von den Banken automatisch angepasst und der Schuldner/in erhält ab den 01.07. 2011 automatisch auf seinem Pfändungsschutzkonto den Sockelpfändungsschutz von 1.028,99 Euro. Damit aber auch Schuldner, welche nach wie vor ein herkömmliches Girokonto nutzen, von dem Pfändungsschutz bzw. dem höheren Selbstbehalt für Schuldner profitieren können, müssen sie jeweils 7 Tage nach Geldeingang einen Antrag bei Vollstreckungsgericht stellen, damit zumindest die Mittel auf dem Girokonto verbleiben, die der Schuldner zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf (§ 850l ZPO). Nur dann können sie von dem Pfändungsfreibetrag zur Sicherung vom Existenzminimum profitieren. Alternativ besteht gemäß § 850k VII ZPO, seit dem 01.07.2010 für Kontoinhaber mit herkömmlichem Girokonto die Möglichkeit, das Girokonto in ein pfändungssicheres Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen.
Wichtig ist auch, dass nicht alle pfändbaren Beträge gepfändet werden dürfen. Denn meist wird das über den Freibetrag hinausgehende erzielte Einkommen zwischen den Gläubigern aufgeteilt. Dadurch soll der Schuldner motiviert werden, ein höheres Einkommen zu erzielen, mit dem letztlich auch seine finanziellen Verpflichtungen schneller abgetragen werden können. Jedoch sind einige Bestandteile des Einkommens wie beispielsweise Zusatzvergütungen, Erziehungsgelder, Aufwandsentschädigungen oder Vorsorgebeiträge generell bzw. teilweise von der Pfändung ausgenommen. Schuldner sollten sich hier an einen Experten wenden, der sich auf den Pfändungsschutz für Schuldner spezialisiert hat. Er weiß auch, wie zu reagieren ist, sollte die Bank das Pfändungsschutzkonto nicht rechtzeitig an die erhöhten Pfändungsfreibeträge der neuen Pfändungstabelle von 2011 anpassen und wie ein bereits gepfändetes Girokonto von der kontoführenden Bank in ein pfändungssicheres P-Konto umgewandelt werden kann oder wie bei zu erfüllenden Unterhaltspflichten, bei der kontoführenden Bank der Pfändungsfreibetrag zur Sicherung vom Existenzminimum, durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen erhöht werden kann.
Fazit: Mit den neuen Pfändungsfreigrenzen werden Schuldner zwar nach wie vor keine großen Sprünge machen können, jedoch können Schuldner seit dem 01.07.2011 finanziell gesehen etwas aufatmen, da in der 2011er Pfändungstabelle vom Bundesjustizministerium, im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen- verordnung, eine spürbare Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten vorgenommen wurde.