Die Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach § 4a der InsO können insbesondere mittellose Schuldner anstreben, welche über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder deren Geldvermögen nicht annähernd ausreichen wird, um die Kostennote vom Insolvenzverfahren mit eigenen Finanzmitteln zu bestreiten. Sollten keine eigenen Vermögenswerte vorhanden sein, können die Schuldner beim Insolvenzgericht laut Insolvenzordnung eine Stundung der Insolvenzverfahren Kosten beantragen, wobei es bei dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gleichgültig ist, ob vom Schuldner eine Verbraucherinsolvenz oder eine Regelinsolvenz angestrebt wird …
Bei einer Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach dem § 4a der InsO ist es sehr wichtig, das der Antrag auf Stundung der Insolvenzverfahren Kosten grundsätzlich schriftlich gemeinsam mit dem Antrag auf die Eröffnung vom Insolvenzverfahren und mit dem Antrag auf die Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen ist. Alle Insolvenzgerichte halten, egal ob nun ein Regelinsolvenzverfahren angestrebt wird oder ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren angestrebt wird, dafür immer entsprechende Vordrucke bereit. Jedoch kommen in den Genuss einer Insolvenzverfahren Kosten Stundung ausschließlich natürliche Personen, in deren Kreis aber auch Selbstständige gehören. Wobei juristische Personen wie GmbH Geschäftsführer oder AG Gesellschafter hingegen, eine Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nicht beantragen können. Weiterhin muss dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten eine Aufstellung beigelegt werden, aus der hervorgeht, ob Fälle vorliegen, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen würden.
Sofern ein Grund für die Restschuldbefreiung Versagung vorliegt, muss eine Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach dem § 4a der Insolvenzordnung nicht mehr genehmigt werden. Zu diesen Gründen zählen etwa eine Begünstigung einzelner Gläubiger oder die Verletzung der Pflichten zur Firmen Buchführung. Gleiches gilt, wenn der Schuldner aufgrund einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Ebenfalls kann eine Restschuldbefreiung nicht stattfinden, wenn eine solche binnen der letzten zehn Jahre vor Antragstellung bereits einmal erfolgt ist. Dem Antrag auf Stundung der Insolvenzverfahren Kosten ist zusätzlich eine Aufstellung beizulegen, aus der hervorgeht, wie es um die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Schuldner/innen bestellt ist. Ebenfalls muss nachgewiesen werden, dass auch von dritter Seite kein Vorschuss für die Verfahrenskosten gewährt werden kann. Grundsätzlich gehen die Gerichte weiterhin davon aus, dass Schuldner sich im Insolvenzverfahren selbst vertreten können. Die Beiordnung eines Anwalts wird deshalb regelmäßig nicht gewährt.
Ausnahmen gelten in besonders komplizierten Einzelfällen. Die Gründe hierfür sollten im Antrag auf eine Stundung der Insolvenzverfahren Kosten ebenfalls dargestellt werden. Gleiches gilt für die Benennung von einem Anwalt, welcher als Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. Dieser Anwalt muss seine Niederlassung im Bezirk des jeweils zuständigen Landgerichts haben. Andere Rechtsanwälte werden nur zugelassen, sofern dadurch keine Mehrkosten entstehen. Die Stundung der Insolvenzverfahren Kosten besagt im Grunde genommen lediglich, dass der Schuldner während eines Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden langen Wohlverhaltensperiode keine Zahlungen für die aufkommenden Verfahrenskosten zu leisten hat. Dennoch sind die Verfahrenskosten vorrangig zu begleichen. Sollten diese noch vollständig oder teilweise offen sein, wenn die Restschuldbefreiung bereits erteilt wurde, gilt dies nicht für die Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten können nach dem § 4b der InsO mittels 48 Monatsraten abgezahlt werden, sofern eine vollständige Begleichung direkt im Anschluss an die Restschuldbefreiung nicht möglich ist.
Allerdings kann die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c der Insolvenzordnung jederzeit vom Insolvenzgericht wieder aufgehoben werden. Dies kann der Fall sein, wenn sich die finanziellen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners erheblich ändern. Darüber ist das Gericht sofort zu informieren. Wird dieser Pflicht seitens des Schuldners nicht nachgekommen, so kann die Stundung der Verfahrenskosten ebenfalls verwehrt werden. Grundsätzlich ist der Schuldner auch verpflichtet, während der gesamten Zeit der Verfahrenskosten Stundung eine Tätigkeit auszuüben oder sich eine solche zu suchen. Die Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit kann auch zur Auflösung der Stundung führen. Das gilt ebenfalls, wenn der Schuldner bei Ratenzahlungen drei Monate im Verzug ist oder wenn er Insolvenz Anmelden tut und kein Interesse an einer Gläubigerbefriedigung hat.