Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Sinne von § 286 der InsO erfolgt immer durch das Insolvenzgericht und ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Der zu erteilende Schuldenerlass ist das Ziel des Restschuldbefreiungsverfahrens und kann sowohl durch ein Regelinsolvenz- als auch durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht werden, wobei es bei einem Insolvenzplanverfahren sogar zu einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung kommen kann. Dabei befasst sich das Gericht mit den Voraussetzungen zur Erteilung der Restschuldbefreiung immer erst dann, wenn das jeweils eröffnete Insolvenzverfahren kurz vor dem Abschluss steht …
Diese Tatsachen ergeben sich aus der Insolvenzordnung, welche besagt, dass eine Restschuldbefreiung in beiden Insolvenzverfahrensvarianten möglich ist, wobei eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ebenfalls möglich ist, aber an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Als wichtigste Grundlage für die Möglichkeit einer allgemeinen Restschuldbefreiung, welche erst nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit erteilt werden kann, ist der Antrag auf selbige zu sehen. Dieser sollte, so wünscht es die InsO nach § 287, direkt mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Spätestens jedoch muss der Restschuldbefreiungsantrag gemäß § 20, zwei Wochen nach dem Antrag auf Verfahrenseröffnung gestellt werden, wenn der Schuldner vom Insolvenzgericht auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen wurde. Verstreicht diese Frist, ohne dass ein entsprechender Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 286 der InsO gestellt wurde, besteht überdies die Möglichkeit, den Eröffnungsantrag auf Insolvenz zurückzunehmen und einen neuen Insolvenz Antrag samt der Beantragung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Die Restschuldbefreiung ist nach § 286 der InsO nur dann möglich, wenn die Wohlverhaltensphase gemäß § 295 der InsO abgeschlossen wurde oder die Schulden während dieser Phase bereits vor deren Ablauf getilgt worden sind. Ein endgültiger Verfahrensabschluss kann hierbei jedoch erst erfolgen, wenn vom Antragsteller auch die Kosten des Verfahrens nach § 54 der InsO ausgeglichen sind. Neben der allgemein bekannten Restschuldbefreiung, die nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit eintritt, kann der Schuldner jedoch durch die vorzeitige Beendigung vom Insolvenzverfahren, die Restschuldbefreiung durch § 289 bezw. nach § 209 und § 211 der InsO auch zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Wer eine vorzeitige Restschuldbefreiung für sich in Anspruch nehmen möchte, sollte den Ablauf der Insolvenz näher betrachten. So wird die Insolvenz in das eigentliche Insolvenzverfahren und in die Wohlverhaltensperiode gegliedert. Im ersteren Teil liegen der Berichtstermin sowie der Prüfungstermin, in dem die aufgelaufenen Schulden festgestellt und geprüft werden. Die Aufstellung der Schuldenbereinigung, die Verwertung der Insolvenzmasse sowie die Schlussverteilung und der Schlusstermin finden sich ebenfalls in dieser Phase wieder.
Daran schließt sich die Wohlverhaltensperiode nach § 295 der InsO an, welche über sechs Jahre andauert und in der der Schuldner verpflichtet ist, den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder herauszugeben. Dieser wiederum verteilt die eingenommenen Gelder anteilsmäßig auf die Gläubiger. Sofern nun aber kein Gläubiger innerhalb der festgelegten Anmeldefrist seine Forderungen gemäß § 174 der InsO angemeldet hat, kann das Insolvenzverfahren auch mit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung beendet werden. Gleiches gilt, wenn sämtliche Gläubiger die bereits erteilte Forderungsanmeldung wieder zurück ziehen oder aber, wenn nur die Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben, die über Sicherheiten, wie eine Lohnabtretung oder eine Grundschuld verfügen und sich mit der Anmeldung ihrer Forderungen nur vor dem Ausfall der Sicherheit schützen wollen. Darüber hinaus kann es zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung kommen, wenn ein Insolvenzplanverfahren im Sinne von § 217 der InsO erfolgreich durchgeführt wurde. Dabei lassen sich die Voraussetzungen für eine vorzeitigen Restschuldbefreiung durch einen Insolvenzplan, oftmals problemlos in einer schon länger laufenden Unternehmenssanierung herstellen.
Dennoch gelten in der Folge vom § 295 der Insolvenzordnung, sowohl bei der Regelinsolvenz als auch bei der Verbraucherinsolvenz, strenge Voraussetzungen und wichtige Obliegenheiten, welche alleine durch den Antragsteller zu erbringen sind. So darf sich der Schuldner während der Wohlverhaltens- periode keiner Insolvenzstraftat strafbar machen. Das bedeutet, alle Antragsteller müssen jegliche Einnahmen, auch solche, die einmalig sind, angeben. Ebenfalls ist der Antragsteller verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, um in der Wohlverhaltenszeit die Schulden abtragen zu können. Darüber hinaus darf der Antragsteller keine zumutbare Tätigkeit ablehnen und sofern der Schuldner arbeitslos ist oder keine selbstständige Tätigkeit ausübt, muss der Schuldner eigenen Bemühungen um eine angemessene Tätigkeit nachweisen. Zudem darf gemäß § 290 der Insolvenzordnung, den Antrag- steller eine Restschuldbefreiung, welche innerhalb der letzten zehn Jahre vom Schuldner beantragt wurde, von einem anderen Insolvenzgericht nicht erteilt oder verwehrt worden sein.