Die Regelinsolvenz bietet mit dem Regelinsolvenzverfahren allen Gläubigern wie auch allen Schuldnern die Möglichkeit zur Liquidation oder zur Sanierung eines insolventen Unternehmens. Der richtige Ablauf vom Insolvenzverfahren wird dabei maßgeblich von den Eröffnungsvoraussetzungen, der Insolvenzantragstellung wie auch von der Forderungstabelle und dem Masseverzeichnis beeinflusst, wobei durch den Schuldner beim Eröffnungsantrag, sofern er diesen Antrag selbst stellt, gleichzeitig ein Antrag auf eine Eigenverwaltung bzw. auf einen Insolvenzplan gestellt werden kann …
Aus diesem Grund müssen Schuldner zunächst prüfen, ob ein Regelinsolvenzverfahren in Frage kommt. Dies ist immer nur möglich, wenn die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind, also mehr als 20 Gläubiger vor- handen sind. Ein weiterer Grund für die Nutzung des Regelinsolvenzverfahrens sind bestehende Verbind- lichkeiten aus Lohnansprüchen. Das können neben der Lohnsteuer auch noch ausstehende Gehaltszahlungen oder alte Sozialversicherungsbeiträge sein. Ferner gilt das Regelinsolvenzverfahren für alle Selbstständigen, sowie ehemals Selbstständige, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Wichtig ist, dass der Antrag auf Eröffnung der Regelinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht gestellt wird. Die Antragstellung zur Insolvenz muss durch den Schuldner selber erfolgen, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder eine voraus-sichtliche Zahlungsunfähigkeit besteht. Das Regelinsolvenzverfahren kann jedoch ebenfalls von einem Gläubiger beantragt werden. In jedem Fall sollte der Schuldner dann einen schriftlichen Antrag auf die Restschuldbefreiung stellen, dieser Antrag ist aber auch bei eigener Beantragung der Regelinsolvenz notwendig, da sonst keine Restschuldbefreiung erfolgen wird.
Zunächst wird beim Regelinsolvenzverfahren geprüft, ob die Masse ausreicht, um die Kosten der Regelinsolvenz zu decken. Bei einer Regelinsolvenz können Schuldner aber auch eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen, was sie direkt mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung tun soll- ten. Kann folglich das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden, so wird das Gericht einen Insolvenzverwalter oder Treuhänder einsetzen. Seine Aufgabe besteht darin, zu-nächst das Vermögen des Schuldners festzustellen. Die verwertbaren Vermögensgegenstände werden verwertet, der Erlös daraus an die Gläubiger der Insolvenz aufgeteilt. Ebenfalls ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, alle Forderungen der Gläubiger auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und die unberechtigten Insolvenzforderungen abzuweisen.
In einigen Fällen kann ein Unternehmen sogar trotz einer Regelinsolvenz weiter geführt werden. Vielfach versuchen dann Selbstständige, das eigene Unternehmen mittels einem Insolvenzplanverfahren weiter zu führen. Mit einem Antrag auf die sogenannte Eigenverwaltung ist dies auch möglich, allerdings unterstehen die Unternehmer dabei der Aufsicht des Insolvenzverwalters. Um die Restschuldbefreiung zu erlangen, müssen Selbstständige anschließend ebenfalls eine Wohlverhaltensperiode in Kauf nehmen, welche über sechs Jahre andauert. Während dieser Zeit tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seiner gesamten Einnahmen an den Insol- venzverwalter ab. Dieser teilt die Einnahmen anschließend auf die Gläubiger auf. Allerdings werden die ersten Einnah- men zur Zahlung der Verfahrenskosten verwendet. Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner sich um Arbeit bemühen und alle Änderungen seiner Vermögensverhältnisse offen legen.
Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase kann die Restschuldbefreiung erfolgen. Allerdings muss der Schuldner dafür während der Wohlverhaltensperiode alle Pflichten erfüllt haben. Darüber hinaus darf kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn wegen einer Insolvenzstraftat vorliegen. Außerdem darf eine Restschuldbefreiung innerhalb der letzten zehn Jahre nicht versagt worden sein. Mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung kann der Selbstständige oder ehemals Selbstständige wieder ganz von vorne anfangen und sich ein neues Leben aufbauen oder das sanierte Unternehmen weiter führen.