Die Insolvenzordnung sieht vor, dass beschuldete Personen über eine Regelinsolvenz in den Genuss einer Restschuldbefreiung (§ 286 InsO) kommen können, wobei das Regelinsolvenzverfahren insbesondere für Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Freiberufler gilt und diesen Personenkreis die Möglichkeit bietet, unabhängig davon welche selbstständige Tätigkeit sie ausüben oder ausgeübt haben, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes mittels einer Restschuldbefreiung zu entschulden und durch den Schuldenerlass sich von der Altlast ihres Schuldenbergs zu befreien …
Die Regelinsolvenz ist ja bekanntlich für Selbstständige, Unternehmer und GmbH Geschäftsführer gedacht, deren Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind oder gegen welche noch offene Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Obendrein gilt die Regelinsolvenz für ehemals Selbstständige, die noch mehr als 20 Gläubiger bedienen müssen. Vielfach herrscht noch immer der Irrglaube, dass die Regelinsolvenz keine Restschuldbefreiung ermöglicht. Dennoch ist diese auch in einem Regelinsolvenzverfahren vorgesehen. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden. Der Schuldner muss zunächst einen Antrag auf Insolvenz stellen, diesem ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügen. Das gilt selbst dann, wenn der eigentliche Insolvenzantrag von einem Gläubiger gestellt wurde. In diesem Fall muss der Schuldner beim Insolvenzgericht noch einen eigenen Insolvenzantrag, sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Das Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht immer dann eröffnet, wenn das Barvermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Allerdings kann bei Bedarf auch eine Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beginnt die Wohlverhaltensphase. Sie ähnelt der ähnlich bezeichneten Wohlverhaltensperiode aus dem privaten Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Wohlverhaltensphase im Regelinsolvenzverfahren dauert über sechs Jahre an und an ihrem Ende steht die lang ersehnte Restschuldbefreiung. Der Schuldner muss während der gesamten Phase den pfändbaren Teil seines gesammten Einkommens an den Insolvenzverwalter abtreten. Arbeitgeber müssen diesen Betrag direkt auf das Treuhandkonto des Insolvenzverwalters überweisen. Er sammelt die Gelder und schüttet die angesammelten Gelder einmal jährlich an die Gläubiger aus.
Über die gesamte Insolvenz hin wird dabei die Verteilung stets nach Quoten berücksichtigt. Ausnahmen gelten nur für Abtretungsgläubiger. Wurde etwa ein Kredit aufgenommen, in dem der Schuldner sein Einkommen abgetreten hat, so ist der Kreditgeber ein Abtretungsgläubiger. Innerhalb der ersten beiden Jahre der Wohlverhaltensphase erhält der Abtretungsgläubiger als einziger vorhandene Gelder aus dem gepfändeten Einkommen. Diese Sonderstellung dieser Abtretungsgläubiger muss bei der Regelinsolvenz in jedem Fall beachtet werden. Nachdem die Wohlverhaltensperiode abgeschlossen ist, kann eine Restschuldbefreiung erfolgen. Damit dem Schuldner das Durchhalten durch die Insolvenz vereinfacht wird, darf der Schuldner im fünften Jahr seiner Wohlverhaltensphase zehn und im sechsten Jahr 15 Prozent seines pfändbaren Einkommens behalten.
Die Restschuldbefreiung erfolgt jedoch nur, wenn keine Versagungsgründe für eine solche vorliegen. Dazu zählen Insolvenzstraftaten, über die ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist oder eine bereits vor- angegangene Restschuldbefreiung, die in den letzten zehn Jahren vor Eröffnung der Regelinsolvenz gewährt bzw. versagt wurde. Auch darf der Schuldner, um die Restschuldbefreiung zu erhalten, keine falschen Angaben über seine Verhältnisse gemacht haben. Das ist oft der Fall, wenn ein Kredit benötigt wird oder Gelder aus öffentlichen Kassen beantragt bzw. vermieden werden sollen. Zudem können weitere Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung in der Regelinsolvenz darin liegen, dass Auskunftspflichten oder Mitwirkungspflichten vom Schuldner schuldhaft verletzt wurden.