Innerhalb einer Unternehmensinsolvenz stellt die Unternehmenssanierung durch eine Eigenverwaltung eine Besonderheit im Insolvenzverfahren dar, welche es insolventen Unternehmern ermöglicht, das die Verwaltungsrechte sowie die Verfügungsrechte in der Insolvenz vom Unternehmer selber ausgeübt werden, wobei die Insolvenzordnung dem Unternehmer mit der sogenannten Eigenverwaltung ein Sanierungsinstrument für das Insolvenzverfahren zur Verfügung stellt, dass sich durch die §§ 270 bis 285 der InsO regelt und nur für eine Unternehmensinsolvenz zur Verfügung steht …
Die Eigenverwaltung der Insolvenz ist eine Besonderheit, die im § 270 der Insolvenzordnung (InsO) festgehalten ist. Ursprünglich wurde keine reine Eigenverwaltung in der Unternehmensinsolvenz vorgesehen. Nach § 80 InsO sollte stets ein Insolvenzverwalter eingesetzt werden, der die Verfügungsrechte und die Verwaltungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens erhielt. Man ging davon aus, dass es einem insolventen Unternehmer nicht möglich sei, die Interessen seiner Gläubiger über seine eigenen zu stellen. Mittlerweile hat man jedoch erkannt, dass die Eigenverwaltung sogar sinnvoller sein kann, insbesondere bei persönlichen Beziehungen zu Geschäftspartnern. Die Eigenverwaltung ist jedoch, wie zu erwarten, an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich ist eine Eigenverwaltung laut Insolvenzrecht für die Verbraucherinsolvenz nicht möglich, nur für das Insolvenzplanverfahren in der Unternehmensinsolvenz.
Laut aktuellem Insolvenzrecht muss die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren vom Unternehmer beantragt werden, was regelmäßig nur möglich ist, wenn auch der Antrag auf Insolvenz selbst gestellt wurde. Wurde dieser von einem Gläubiger gestellt, ist die Eigenverwaltung nur mit dessen Zustimmung möglich. Lehnt das Insolvenzgericht eine Eigenverwaltung durch den Unternehmer ab, so kann die Gläubigerversammlung einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Das Gericht kann diesem nicht widersprechen. Wird die Eigenverwaltung ermöglicht, setzt das Gericht keinen Insolvenzverwalter, sondern bestimmt einen Sachwalter, wobei der Unternehmer in der Regelinsolvenz selbst die Verwaltungsbefugnis und das Verfügungsrecht über sein Vermögen laut aktuellen Insolvenzrecht behalten kann.
Dabei steht er jedoch stets unter der Aufsicht des Sachverwalters. Ebenso fällt es in dessen Aufgabenbereich, die Forderungen der Gläubiger entgegenzunehmen. Außer- dem muss der Verwalter die Insolvenztabelle für das Insolvenzgericht einrichten und dort alle angemeldeten Insolvenzforderungen seitens der Gläubiger eintragen. Sobald der Sachverwalter einen Grund sieht, der der Eigenverwaltung des Unternehmers entgegen spricht, also die Gläubiger beispielsweise benachteiligt werden oder das Verfahren unnötig in die Länge gezogen wird, ist dies dem Gericht mitzuteilen. In diesem Fall wird die Eigenverwaltung re- gelmäßig aufgehoben und ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt. Dennoch kann die Eigenverwaltung bei einer Unternehmenssanierung sehr sinnvoll sein, da der Unternehmer die betriebsinternen Abläufe am besten kennt sowie steuern kann und das Ziel immer darin besteht, das Unternehmen zu retten.