Damit für Unternehmer eine Unternehmenssanierung überhaupt möglich wird, bietet § 217 der InsO eine privatautonome Gestaltungsmöglichkeit, insolvente Unternehmen mittels Insolvenzplanverfahren zu retten oder zu sanieren, denn der Insolvenzplan kann ein wirksames Mittel zur Sanierung von maroden Unternehmensstrukturen sein, da die Befriedigung der Gläubiger wie auch die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung im Insolvenzplanverfahren gemäß §§ 217-269 der InsO, abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden können …
Das Insolvenzplanverfahren wird in aller Regel selten in Anspruch genommen, obwohl es eine Chance auf eine Sanierung und damit eine Rettung des Unternehmens bietet. Doch ist diese Art der Unternehmenssanierung kein einfacher Weg. Zunächst einmal muss die aktuelle Lage des betroffenen Unternehmens genau beurteilt werden. Denn hier gilt, dass nur ein Unternehmen, dem die Zukunft Chancen bietet, überhaupt mittels eines Insolvenzplanverfahrens gerettet werden darf. Deshalb muss der Insolvenzverwalter für den Insolvenzplan die aktuelle Aufstellung des Unternehmens genau analysieren, ebenso wie Chancen und Risiken am Markt. Daraus erstellt er den Insolvenzplan, der den Gläubigern auf der Gläubigerversammlung vorgestellt wird. Der Gläubigerausschuss entscheidet anschließend, ob das Unternehmen fortgeführt oder durch ein langatmiges und nervenaufreibendes Insolvenzverfahren zerschlagen werden soll.
Das Insolvenzplanverfahren bietet den Gläubigern viele Vorteile: So verzichten sie bereitwillig auf einen Teil ihrer Forderungen. Beim Insolvenzplanverfahren erfolgt dafür die Barauszahlung der deutlich höheren Insolvenzquoten bereits schon nach etwa sechs Monaten und nicht erst nach mehreren Jahren, wie in einem Regelinsolvenzverfahren. Zudem besteht die Möglichkeit, durch den Verzicht auf Teile der Forderungen das Unternehmen so zu sanieren, dass bisher gute Geschäftskontakte auch in Zukunft weiter geführt werden können. Das Insolvenzplanverfahren hat jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Gläubiger sowie Banken und Mitarbeiter gleichermaßen am Fortbestand des Unternehmens interessiert sind. Auf Seite der Gläubiger bedeutet dies, auf einen Teil der Forderungen zu verzichten, gleiches gilt für Banken. Arbeitnehmer tragen im Insolvenzplanverfahren zur Rettung des Unternehmens bei, indem sie auf Lohnanteile verzichten oder mit geringeren Gehältern einverstanden sind.
Der Insolvenzplan, der in den §§ 217-269 der InsO geregelt wird, muss ferner von den Gläubigern akzeptiert werden. Andernfalls wird das Unternehmen nicht gerettet sondern liquidiert. Voraussetzung zur Durchführung ist die Frage, ob das Unternehmen danach noch Chancen am Markt hat, ob die Geschäftsleitung noch vertrauenswürdig ist und ob die Mitarbeiter des Unternehmens auch motiviert sind. Wenn allerdings der Insolvenzplan akzeptiert wurde, bedeutet das oft auch massive Einschnitte in der Firma. Betriebsteile werden oftmals geschlossen, Mitarbeiter werden entlassen. Zudem müssen starke Einsparungen vorgenommen werden, um den Betrieb langfristig wieder zum Erfolg führen zu können. Das bedeutet einen Verzicht für alle Beteiligten, aber ebenso die Hoffnung auf eine positive Zukunft, denn durch die Regelung über den Insolvenzplan soll den beteiligten Personen, den Schuldner wie auch den Gläubigern, eine tragfähige Grundlage für eine privatautonome Gestaltungen eröffnet werden.
Trotz der vielen Vorteile des Insolvenzplanverfahrens, wie dem, dass die Inhaber der Unternehmen damit die Chance erhalten, ihre berufliche Zukunft aufrecht zu erhalten, wird es derzeit nur selten genutzt. Die deutschen Industrie- und Handelskammern sehen den Grund dafür darin, dass das Insolvenzplanverfahren für die meisten Unternehmen noch zu unattraktiv sei. Außerdem seien die Anforderungen sehr hoch und der Weg zu einem wieder gestärkten Unternehmen steinig. Man sucht derzeit nach Möglichkeiten, das Verfahren zu verbessern. Ein Vorschlag besteht darin, dass die Gläubiger zukünftig Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters nehmen könnten.