Ein Pfändungsschutzkonto bietet im Verbraucherinsolvenzverfahren Pfändungsschutz und ermöglicht dem Schuldner im Falle einer Pfändung die Sicherheit, um über seinen pfändungsfreien Betrag verfügen zu können. Somit sind Schuldner die immer wieder von Kontopfändungen bedroht sind, weil auch innerhalb der Verbraucherinsolvenz ein kleiner Teil der Gläubigerseite auf das erwirtschaftete Arbeitseinkommen oder auf die angesparten Rentenbeiträge zuzugreifen versucht, durch das neue P-Konto geschützt …
Vor allem seit der Einführung am 01.07.2010 sorgt das Pfändungsschutzkonto, das unter dem Namen P-Konto besser bekannt sein dürfte, für viel Aufsehen. Besonders Schuldner, die regelmäßig von Kontopfändungen betrof- fen waren, können sich durch ein Pfändungsschutzkonto eine Menge Aufwand sparen und auch die Banken selbst profitieren von der einfacheren Verwaltung solcher P-Konten. Beim Pfändungsschutzkonto handelt es sich um ein ganz normales Girokonto, auf dem Gelder eingehen und von dem Schulden beglichen werden können. Jedes bestehende Girokonto kann durch einen Antrag bei der Bank gemäß § 850 k Abs. 7 ZPO, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Nur neue Konten müssen nicht automatisch von der Bank als Pfändungsschutzkonto eröffnet werden. Die Kosten für das Pfändungsschutzkonto sollten nicht höher liegen, als bei einem normalen Girokonto, zumal die Banken auch weniger Aufwand mit der Verwaltung bestehender Pfändungen haben.
Beim Pfändungsschutzkonto ist sofort ein Selbstbehalt, der für einen Single ohne Unterhaltsverpflichtungen derzeit bei 1.029,99 Euro pro Monat liegt, enthalten. Für Schuldner heißt das, dass gepfändete Konto kann trotz der Pfändung weiter genutzt werden. Es ist keine gerichtliche Ent- scheidung mehr notwendig, um über das P-Konto verfügen zu können und eingegangene Sozialleistungen müssen nicht mehr binnen sieben Tagen vom Konto abgehoben werden, um sie vor der Kontopfändung zu schützen. Sollte der Kontoinhaber auch noch Unterhaltsverpflichtungen Dritten gegenüber haben, so kann der Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto auf Antrag und durch Vorlage ent- sprechender Belege, dem Kontoinhaber vom Kontoinstitut erhöht werden. Für die Erhöhung des Basisschutzes beim Pfändungsschutzkonto ist es allerdings notwendig, gemäß § 850 k Abs. 5 ZPO, entsprechende Belege bei der Bank einzureichen. Gleiches gilt, wenn der Kontoinhaber auf seinem P-Konto etwa Gelder für dritte Personen entgegen nimmt.
Ebenfalls wird das Pfändungsschutzkonto durch eine be- stehende Pfändung nicht automatisch blockiert, sondern über den Basisbetrag von 1.029,99 Euro kann immer frei verfügt werden. So können Miete, Strom, Telefon und Co. durch Daueraufträge, Lastschriften oder Überweisungen weiterhin beglichen werden. Das erleichtert den Umgang mit diesem Girokonto doch deutlich, da so sämtliche Zahlungen bargeldlos abgewickelt werden können und Schuldner oder Schuldnerinnen sich entsprechend die Kosten für Überweisungen von Bareinzahlungen sparen können. Wahrscheinlich könnte grundsätzlich auf dem Pfändungsschutzkonto auch ein Überziehungskredit eingerichtet werden, es ist allerdings davon auszugehen, dass die Banken hierbei nicht mit spielen werden. Denn für die Bankinstitute droht die Gefahr, das sie ein überzogenes P-Konto nicht wieder ausgleichen können, da ja ein Konto Pfändungsschutz besteht.
Abschließend sei noch erwähnt, dass an die SCHUFA Holding AG gemäß § 850k Abs. 8 ZPO die Führung eines Pfändungsschutzkontos ebenfalls übermittelt werden muss, dies dient dazu, dass abgeglichen werden kann, ob pro Person tatsächlich nur ein Pfändungsschutzkonto geführt wird. Denn jede Person darf nur ein einziges Pfändungsschutzkonto führen. Hat der Schuldner schon ein P-Konto bei einem Finanzdienstleister eingerichtet, so ist ein Pfändungsschutz gemäß § 55 Abs. 5 SGB I und § 76a Abs. 5 EStG2 auf ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht mehr möglich.